hallo. habe heute bemerkt, dass das beifahrergurtschloss klemmt. das äußert sich so, das das rote ding nicht wieder in die ursprungsposition schnipp, wenn der gurt draußen ist, und es schräg drinn sitzt. also funktionieren tut das schloss, aber das kann ja nicht normal sein. jetzt möcht ich gern wissen, ob das ein garantiefall ist oder nicht.
Leider bietet hier der §434 BGB gewissen Spielraum. Einerseits erfüllt das Schloss seine zu erwartende Funktion nachwievor (als Gurtschloss), andererseits ist es bei Gurtschlössern nicht üblich und somit auch nicht zu erwarten, dass irgendetwas in Schieflage hängen bleibt oder sich verhakt. (§434 (1) 2.). Soll heißen, es liegt in meinen Augen ein Sachmangel vor. Jetzt spielt noch eine Rolle, wie alt dein Wagen ist (Beweislastumkehr). Nach sechs Monaten ... und so weiter und so weiter. Bevor wir jetzt da weiter drauf eingehen, fahr zum Autohaus und versuch's einfach. Ich würde darauf bestehen, dass es repariert wird. Ein Gurtschloss hat einwandfrei zu funktionieren. "Lieber Herr X, heute hakt es, morgen hält es nicht mehr. Soll ich erst wieder kommen, wenn ich beim Unfall durch die Scheibe geflogen bin?" Ich übertreibe natürlich bewusst. Aber wenn ich kaputte Teile haben will, kauf ich mir einen 15 Jahre alten 3er. Und selbst da habe ich noch kein defektes Gurtschloss gesehen. Es geht um's Prinzip. In diesem Sinne, viel Erfolg. tomic
Ganz einfach zu testen, hatte ich auch: Gurt einfach reinstecken, und ordentlich dran ziehen. Da der "Schnapper" nicht richtig zurückfährt, ist das Schloss auch nicht ordnungsgemäß verriegelt und der Gurt kann wieder rausgezogen werden. Audi gibt darauf sogar nach 2 Jahren ÜBER die Garantie noch Kulanz in voller Höhe.
wenn ich mich nicht irre, gilt für jedes teil, das innerhalb der garantie zeit getauscht wird, wieder 2 jahre garantie, kann mich aber auch irren.
wenn das so währ dann würde ich mich freuen... denn meine Bremsen sind nur noch zu 1/4 da...und 1 Jahr Garantie hab ich noch... leider muss man ja Verschleisteile selber zahlen so wie auch Auspuff, Kupplung und solche Sachen
Hierbei muss differenziert werden: Eine weitere Garantie (von z.B. 2 Jahren) auf ein Ersatzteil geben Hersteller i.d.R. nicht. Dabei ist es meines Wissens nach auch unerheblich, ob die Reperatur auf Kulanz, Garantie oder gegen Bezahlung durchgeführt wurde. Jedoch unberührt davon bleibt die Gewährleistungspflicht des Händlers (der Werkstatt) für die Sachmängelfreie Lieferung der geschuldeten Leistung. In diesem Fall der fehlerfreie Einbau sowie die einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Teils. Stichwort hier Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB). Anders ausgedrückt: Drei Monate vor Ablauf der Neuwagengarantie geht die Lichtmaschine kaputt. Diese wird im Rahmen der Neuwagengarantie ersetzt. Die Neuwagengarantie greift für diese Lichtmaschine nur noch die restlichen drei Monate (basierend auf dem Kaufvertrag des Wagens). Zeitgleich mit Übergabe des reparierten Wagens beginnt jedoch die Gewährleistungspflicht des Händlers für die Lichtmaschine sowie den Einbau (2 Jahre mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten). Noch einfacher, nach der Reperatur hat man in den ersten 6 Monaten sehr gute Karten auf eine Nachbesserung/Austausch, sollte ein erneuter Defekt vorliegen. Monat sieben bis 24 wird schon schwieriger und nach 2 Jahren bestehen keinerlei Ansprüche (das Ersatzteil betreffend) mehr gegenüber dem Händler/der Werkstatt. Folglich ist hier wichtig, gedanklich zwischen der vom Hersteller zugesicherten (und freiwilligen) Garantie, sowie der gesetzlichen Gewährleistung des Vertragspartners (Händler) zu unterscheiden.