Garantiedauer von ersetzten Teilen

  1. Banditbear

    Banditbear Guest

    Wie sieht das nun wirklich aus? Bei mir wurde das Lenkgetriebe auf Garantie getauscht. Ich habe jetzt noch 6 Monate Werksgarantie auf den Wagen. Ist die Garantie für das Lenkgetriebe nun erneut 2 jahre oder geht sie nur bis zum ablauf der regulären garantie?
    händler sagt 2 jahre , vw hotline sagt nur bis ablauf der garantie des fahrzeugs
     


    #1
  2. Amazonas

    Amazonas Akzent-Setzer
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    Das leztere trifft zu.
     
    #2
  3. plextator

    plextator Show&Shine-Sieger
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    Die Hotline hat Recht.
     
    #3
  4. Andreazzz

    Andreazzz Akzent-Setzer
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    Ich kenne das auch nicht anders!
     
    #4
  5. erc83

    erc83 Guest

    2 Jahre, aus eigener Erfahrung.

    Gebrauchtwagen mit 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie gekauft, während der Gebrauchtwagengarantie undichte Servopumpe tauschen lassen, nach 22 Monaten war die Pumpe wieder undicht, die Gebrauchtwagengarantie aber 10 Monate vorher abgelaufen. Pumpe wurde aufgrund der Ersatzteilgarantie kostenlos getauscht.

    Edit: Zur Sicherheit nochmal nachgeschaut. Für Ersatzteile, die während der Werksgarantiezeit verbaut wurden, gelten die 2 Jahre nicht. Nur bis Ende der Werksgarantie.
    Geile Regel... noch ein Grund keinen VW mehr zu fahren. Warum? 1 Tag aus der Garantie raus, Teil geht wieder kaputt, darf man selber zahlen. "Kulanz" ist natürlich wieder ein anderes Thema.
    Und ich warte seit 2 Wochen und 1 Tag immer noch auf meinen verdammten Kettenkasten, der im Rückstand ist.
     


    #5
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 4. Nov. 2011
  6. Banditbear

    Banditbear Guest

    Das ist ja mal richtig blöd geregelt...
     
    #6
  7. Andreazzz

    Andreazzz Akzent-Setzer
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    Sehe ich überhaupt nicht so, eine klare verständliche Regelung!
    Wieso man deshalb keinen VW kaufen soll, erschließt sich mir nicht so ganz.
    Das ist bei keiner Marke anders, weil ganz klar gesetzlich geregelt - großzügige Kulanzregelungen wären natürlich, wie oben erwähnt, eine Sache, sich ganz bewußt gegen oder für eine Marke zu entscheiden.
    Aus diesem Grund werde ich wohl auch keinen BMW mehr kaufen!!!


    Schönes Wochenende und "schrottfreien Flug" - Andreas
     
    #7
    Zuletzt bearbeitet: 5. Nov. 2011
  8. MrSTYLERer

    MrSTYLERer Beginner

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    "Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.
    Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner)versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.
    Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann."
    Das hab ich gefunden. Und es gibt ein Gerichtsurteil vom BGH, welches (mit eigenen Worten) besagt, dass es dir als Käufer grds auch dann zusteht. Jedoch wie immer im Recht ist es IMMER eine Einzelfallentscheidung.

    Wenn der Verkäufer/ Händler beim Austausch/ Neukauf ausdrücklich sagt, dass Du keine Garantieansprüche hast, ist das Teil eures (Kauf-)Vertrages (§§ 145, 433 zsw. BGB).
    Wenn er dies nicht äußert, kannst du grds. davon ausgehen, dass bei einem kompleten Austausch die Rechte vorhanden sind.



    Aber.... Du hast mit Sicherheit eine Rechtsschutzversicherung?!


    Viel Erfolg in deiner Sache.



    V
     
    #8

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